um die unterschiedlichen Vorgaben entsprechend umsetzen zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichten Inhalt zu
informieren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Auslage an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes, etwa der Kantine, Auf- enthalts- oder
Pausenräumen. Teilweise sehen die gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vor, zum Beispiel den Aushang der nach Heimarbeitergesetz erforderlichen Anga- ben in den Ausgaberäumen.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine
(zusammenfassende) Übersetzung erforderlich machen. Es besteht teilweise auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum
Schutz vor Änderungen bestehen. Nicht ausreichend ist in vielen Fällen ein Hinterlegen bzw. Vorhalten im Personal- oder Lohnbüro.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im
Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer
Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine
Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem
Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mitWahlen können eine
Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Information der IHK
Alle Gesetzestexte sind zu finden unter: www.gesetze-im-internet.de
Arbeitskreis Mittelbaden
1. Vorsitzende:
Nicole Kalmbacher
Lerchenbergstraße 1b
76571Gaggenau
Telefon 0151 250 799 86